AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


I. Allgemeines

Für alle unsere Angebote und Lieferungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nachstehend abgedruckt sind, und zwar auch dann, wenn der Besteller andere Bedingungen vorschreibt. Mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit und Verbindlichkeit unseres schriftlichen Einverständnisses. Ebenso spätere Änderungen oder Ergänzungen bestehender schriftlicher Vereinbarungen bzw. dieser vorliegenden Bedingungen.

 

II. Angebote, Pläne, Kataloge, Prospekte

Sofern nicht ausdrücklich anderslautend festgelegt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich, desgleichen Angaben in Katalogen, Plänen, Prospekten oder sonstigem Informationsmaterial.

Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen, ferner Muster, Prospekte, usw. sind unser geistiges Eigentum. Vervielfältigungen, Nachahmungen oder Änderungen derartiger Unterlagen oder von Teilen derselben sind nicht gestattet, ebenso wenig die Weitergabe einzelner oder aller Unterlagen an Dritte. Unterlagen sind auf Verlangen kostenfrei zurückzustellen.

 

III. Auftragsannahme

Alle Aufträge sind für uns erst dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Der Besteller bleibt an die Bestellung gebunden, solange wir die Auftragsannahme nicht ausdrücklich abgelehnt haben. Etwaige gesetzlich vorgeschriebene sowie behördliche Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen. 

 

IV. Erfüllung und Gefahrenübergang

Mit der Fertigstellung der Anlage geht die Gefahr auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferungen vereinbart wurden. Verzögert sich die Fertigstellung infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Abholbereitschaft auf den Besteller über.

 

V. Lieferfristen

Die vereinbarte Fertigstellungsfrist beginnt grundsätzlich nach unserer Auftragsbestätigung und den vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen technischer und kaufmännischer Art. Unvorhergesehene Verzögerungen bei der Fertigung und sonstige Hindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken der Zulieferer, berechtigen uns, Lieferungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der vereinbarte Fertigstellungtermin kann durch kundenseitige Änderungswünsche während der Produktion hinauszögert werden. Von uns unverschuldete Lieferverzögerungen berechtigen den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten. Bei Annahmeverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Erfüllung zu begehren und die Einlagerung des Liefergutes auf Kosten und Gefahr des Bestellers ohne Versicherungszwang vorzunehmen, wobei nicht nur die Lagerkosten, sondern alle aus der Verzögerung sonst wie entstandenen Aufwendungen zu Lasten des Bestellers gehen.

 

VI. Preise, Verpackung, Fracht, Versicherung

Unsere Preise verstehen sich mangels anderslautender Vereinbarung, und sofern von uns nichts anders angegeben, stets freibleibend, ohne Verpackung und Versicherung, ab Werk, ohne Verladung. Die Verpackung wird dem Besteller in jedem Fall gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Montage. Alle von uns angegebenen Notierungen basieren auf dem Preis- und Kostenniveau des Zeitpunktes der Preisabgabe. Wir sind berechtigt, Preisänderungen bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen. Wir sind berechtigt, Preisänderungen, die auf kundenseitigen Änderungen des Auftrages während der Produktion, Änderungen der Rohstoffpreise, Gesetzesänderungen etc. zurückführen sind, bei Fakturierung bzw. in Form einer Nachtragsfaktura zu berücksichtigen.

 

VII. Zahlungsbedingungen

Mangels anderslautender Vereinbarung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Auftragserteilung zu bezahlen, der Rest einschließlich etwaiger Nebenansprüche bei Fertigstellung. In jedem Fall gilt eine Zahlung des Bestellers erst dann als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag abzugsfrei bei uns oder unserer Bankverbindung eingelangt ist. Teilzahlungen verwenden wir in erster Linie zur Deckung etwaig aufgelaufener Kosten, Nebengebühren oder Zinsen. Anderslautende Zahlungswidmungen des Bestellers gelten als nicht geschrieben. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom aushaftenden Restbetrag Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat zu begehren. Diese Zinsen sind binnen 8 Tagen nach Aufforderung zu bezahlen. Gerät der Besteller mit einer etwa vereinbarten Teilzahlung in Verzug, wird die gesamte noch aushaftende Restschuld sofort fällig (Terminverlust). Bei Zahlungsverzug sind wir, auch ohne vorheriges Einvernehmen mit dem Besteller, berechtigt, die gelieferten Waren samt Zubehör abzuholen und in Verwahrung zu nehmen oder die Fertigstellung von der vorherigen Erfüllung aller Pflichten des Auftraggebers abhängig zu machen.

Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, aus welchen Titeln auch immer solche Ansprüche erhoben werden sollten, zurückzuhalten. Ausdrücklich ausgeschlossen ist auch die Aufrechnung sonstiger Ansprüche.

 

VIII. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für Mängel, die auf Konstruktionsfehlern oder Fehlern der Ausführung beruhen, sofern solche Mängel innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten ab Gefahrenübergang auftreten und die Anzeige solcher Mängel unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief durch den Besteller erfolgt. Gewähr für Mängel, die u.a. auf Zeichnungen, Muster und Vorgaben des Kunden beruhen ist ausgenommen. Unserer Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Besteller die vorhergesehenen Betriebsbedingungen, Instandhaltungsanweisungen usw. missachtet oder das gelieferte Gut unsachgemäß behandelt, aufgetretene Mängel ohne Wissen selbst behebt oder beheben lässt, eine sonstige ihm nach dem Vertrag zukommende Verpflichtung nicht eingehalten hat, Zahlungen nicht leistet oder zurückhält. Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit Fertigstellung und sofern wir auch die Inbetriebnahme überwachen, mit deren Beendigung. Die Gewährleistungsfrist endet spätestens 6 Monate nach Fertigstellung. Dies gilt auch dann, wenn unsere Lieferungen, durch Installation oder auf welche Art immer, Teile eines unbeweglichen Gutes werden.

Für diejenigen Teile der Ware, die wir von Sublieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der uns selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.

Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unser Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern auf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgt. Der Besteller hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten bestehender sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernehmen wir keine Gewähr.

 

IX. Schadenersatz

Eine Schadenersatzpflicht trifft uns grundsätzlich nur dann, wenn uns grobes Verschulden nachgewiesen werden kann. Schadensersatz für entgangenen Gewinn und Folgeschäden sind in jedem Falle ausgeschlossen. Tritt der Schaden in dem von uns gelieferten Gegenstand bzw. Werk auf, so sind wir lediglich bei Unbehebbarkeit im Rahmen der Gewährleistung zum Austausch verpflichtet. Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99/1988, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen bzw. Bediensteten von Unternehmern ist ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ersatzpflicht im vorgenannten Sinne ist vom Käufer auf den nächsten Abnehmer zu überbinden und auch diesem die Verpflichtung zu Überbindung aufzuerlegen. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen und Vorschriften unsererseits über die Behandlung des Kaufgegenstandes insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfung  - und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Etwaig erforderliche gesetzlich vorgeschriebene und behördliche Genehmigungen sind vom Besteller zu beschaffen.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers aus dem Liefervertag behalten wir uns das Eigentumsrecht an der Lieferung ausdrücklich vor Falls von dritter Seite in Form einer Pfändung oder auf sonstige Weise auf die unter Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände Rechte angestrebt, begründet oder geltend gemacht werden sollten, hat der Besteller auf die Tatsache unseres Eigentums sofort hinzuweisen und uns ohne Verzug, mittels eingeschriebenen Brief unter Bekanntgabe aller Einzelheiten, zu verständigen. Zur Werterhaltung des vorbehaltenen Eigentums verpflichtet sich der Besteller, die betreffenden Gegenstände unter genauer Beachtung der Betriebsanleitung sorgsam zu benützen und jede Beschädigung auf seine Kosten sofort beheben zu lassen, auch wenn der Schaden ohne Verschulden, zufällig oder durch höhere Gewalt entstanden sein sollte. Allfällige feste Verbindungen unserer Lieferungen in Form von Installationen oder auf welche Art immer mit dem Erdboden oder Gebäudeteilen ändern nicht die Eigenschaft unserer Lieferungen als bewegliches Gut und lassen den Eigentumsvorbehalt unverändert.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

Vertrags- und Erfüllungsort Piesendorf/Austria.

Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne unsere Zustimmung nicht auf Dritte übertragen. Der Individualvertrag und unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte verbindlich. Der Vertrag untersteht österreichischem Recht. Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden unmittelbaren oder mittelbaren Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht des Sitzes der Firma SENO Spezialmaschinen GmbH örtlich zuständig. 


Stand: Jänner 2015